Energiekostenreduktion
Eine stetige Veränderung der gesetzlichen Voraussetzungen und komplizierte Antragsverfahren erfordern eine ständige Aktualisierung des „Know-hows“ um alle Möglichkeiten der Energiekosteneinsparung ausschöpfen zu können.
Der Umbau der deutschen Stromerzeugungslandschaft im Rahmen der Energiewende stellt ambitionierte Herausforderungen an eine effiziente Netzstruktur. Neben dem Ausbau der Stromnetze führte aber auch der EU-Emissionshandel über die letzten Jahre zu steigenden Energiekosten. Dabei gibt es gerade für produzierende Unternehmen diverse Möglichkeiten, diese Energiekosten zu reduzieren. Eine dynamische Gesetzgebung und komplizierte Antragsverfahren erfordern jedoch eine ständige Weiterentwicklung des „Know-hows“, damit alle Möglichkeiten zur Energiekostenreduktion ausgeschöpft werden können.
Die Stromkosten setzen sich z.B. aus den Kosten für die Strombeschaffung (Erzeugung/Einkauf, Vertrieb, Gewinnmarge), den Netzentgelten sowie Steuern und anderen Abgaben/Umlagen zusammen. Die Entwicklung des Strommarktes der vergangenen Jahre hat dazu geführt, dass der Anteil der Stromnebenkosten für viele Unternehmen auf über 50% der gesamten Stromkosten angestiegen ist. Dabei gibt es vielfache Möglichkeiten, die Nebenkosten auf Strom durch die Inanspruchnahme von gesetzlich vorgesehenen Entlastungen zu reduzieren.
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Energiefinan-zierungsgesetz (EnFG)
Reduktion der KWKG und Offshore-Netzumlage.
Stromsteuer-erstattung
Steuerentlastungen bei der Stromsteuer sind unter verschiedenen Voraussetzungen des StromStG möglich (§§9a, 9b und 10).
Energiesteuer-erstattung
Entlastungen von der Energiesteuer sind unter den Voraussetzungen der §§ 51, 54 und 55 EnergieStG möglich.
§ 19 StromNEV-Umlage
Dient der Kompensation entgangener Erlöse aufgrund individueller Netzentgelte; Höhe der Umlage unterliegt geringen Schwankungen. Letztverbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt beantragen .
Stromnetzentgelt-verordnung
Ermöglicht Reduktion bei intensiver (> 10 GWh / 7.000 VBH), atypischer (> 20 % Abweichung) und singulärer (eigene Leitung) Netznutzung.
Konzessions-abgaben
Entgelte, die für das Nutzungsrecht öffentlicher Verkehrswege zur Verlegung und Betrieb von Versorgungsleitungen durch die Gemeinden erhoben werden. Die gesetzliche Obergrenze als Sondervertragskunde liegt bei 0,11 ct/KWh.
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