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Sanktionen für fehlende Direktvermarktung und Redispatch

Die Verteilnetzbetreiber überprüfen, ob Direktvermarkter- und Redispatchpflichten eingehalten werden

Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind verpflichtet, die Einhaltung der Direktvermarktungspflicht sowie der Redispatch-Pflichten durch Anlagenbetreiber zu überwachen. Hierbei stützen sie sich auf die im Marktstammdatenregister (MaStR) hinterlegten Informationen. Im Rahmen der Netzbetreiberprüfung überprüfen die VNB, ob Eigenstromerzeugungsanlagen in ihrem Netzgebiet ordnungsgemäß registriert sind und gleichen diese Daten mit den ihnen vorliegenden Meldungen ab. Bei Feststellung einer Verletzung der Direktvermarktungspflicht werden gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) rückwirkend Sanktionen in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und pro Kalendermonat verhängt.

Des Weiteren kontrollieren die VNB die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Redispatch 2.0. Bei Verstößen gegen technische Vorgaben gemäß § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG, wird ebenfalls eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und pro Kalendermonat gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG fällig.

Die Netzbetreiberprüfung beginnt, sobald eine Einheit im MaStR den Status "in Betrieb" erreicht hat. Sollten dabei Unstimmigkeiten festgestellt werden, können die VNB den Anlagenbetreiber zur Korrektur der Daten auffordern.

Zusätzlich sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, ihre Prüfungen regelmäßig zu aktualisieren und sich auf Änderungen im MaStR einzustellen. Eine kontinuierliche Datenpflege durch Anlagenbetreiber ist daher essenziell, um fehlerhafte Einträge und damit verbundene Sanktionen zu vermeiden.

Direktvermarktung

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien unterliegen je nach Inbetriebnahmedatum und Leistung bestimmten Verpflichtungen zur Direktvermarktung. Gemäß § 20 EEG 2021 sind Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, verpflichtet, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Dies betrifft insbesondere Photovoltaikanlagen, deren Strom über das Marktprämienmodell an der Strombörse verkauft wird. Direktvermarkter zahlen dabei die Einnahmen aus dem Börsenstrompreis an die Betreiber aus, während der Verteilnetzbetreiber die Marktprämie zur Kompensation von Preisschwankungen übernimmt.

Für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden, besteht diese Verpflichtung nicht. Bereits nach dem EEG 2012 galten für Biogas- und Biomethananlagen mit einer installierten Leistung über 750 kW, die nach dem 1. Januar 2014 ans Netz gingen, entsprechende Direktvermarktungspflichten. Darüber hinaus müssen Anlagen, die der Direktvermarktungspflicht unterliegen, über eine Fernsteuerbarkeit durch ein zentrales Leitsystem verfügen.

Mit dem Solarpaket I sollen Betreiber von Anlagen bis 200 kW installierter Leistung die Möglichkeit erhalten, Überschussmengen an den Netzbetreiber weiterzugeben – ohne Vergütung, jedoch auch ohne die Verpflichtung zur Direktvermarktung. Diese Regelung soll insbesondere Eigenverbraucher entlasten, für die die Direktvermarktung wirtschaftlich nicht vorteilhaft ist.

Redispatch 2.0

Alle Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW sowie durch den Netzbetreiber steuerbare Anlagen unterliegen den Vorgaben des Redispatch 2.0. Dieses ab dem 1. Oktober 2021 verpflichtend eingeführte Verfahren dient der Vermeidung von Netzengpässen und gewährleistet die Stabilität des deutschen Stromnetzes. Grundlage hierfür sind die gesetzlichen Regelungen nach §§ 13, 13a und 14 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), welche im Zuge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) die bisherigen Einspeisemanagementregelungen abgelöst haben.

Betreiber einer Redispatch 2.0-relevanten Anlage sind verantwortlich für die Erfüllung aller regulatorischen Anforderungen. Hierzu gehört insbesondere die Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV), der für die Bereitstellung und Übermittlung von Stammdaten sowie Bewegungsdaten vor einer Redispatch-Maßnahme zuständig ist. Zudem ist die Bestellung eines Betreibers der technischen Ressource (BTR) erforderlich, der nach einer Redispatch-Maßnahme die Abrechnungsdaten an den Netzbetreiber übermittelt.

Neben der Benennung dieser Akteure sind Anlagenbetreiber verpflichtet, die erforderlichen technischen und bilanziellen Parameter festzulegen. Dazu zählen die Wahl der Abrufart für Leistungsreduzierungen (Aufforderungsfall oder Duldungsfall), die Bestimmung des Bilanzierungsmodells (Planwert- oder Prognosemodell) sowie die Festlegung des Abrechnungsmodells (Spitzwert-, Spitzwert-light- oder Pauschalverfahren).

Wir empfehlen daher, umgehend zu prüfen, ob Ihre Eigenstromerzeugungsanlage von der Direktvermarktungspflicht und den Redispatch 2.0-Vorgaben betroffen ist. Falls Sie noch keinen Direktvermarkter benannt oder keinen Einsatzverantwortlichen (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) bestimmt haben, empfehlen wir dies schnellstmöglich nachzuholen.

Weiterführende Informationen und Unterstützung

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