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Neues Merkblatt zur Abwärmeplattform veröffentlicht

ELAN-K2-Portal: Meldepflicht für Abwärmepotenziale seit April 2024

Das neue ELAN-K2-Portal ist seit dem 15.04.2024 online. Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass Sie nun die Möglichkeit haben, Ihre nutzbaren Abwärmepotenziale fristgerecht zu melden. Die ursprüngliche Frist war auf den 01.01.2024 gesetzt, wurde aber aufgrund der verspäteten Bereitstellung des Portals um 12 Monate verlängert. Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von über 2,5 GWh hatten, sind nun gemäß EnEfG verpflichtet, ihre Abwärmepotenziale bis spätestens zum 01.01.2025 im ELAN-K2-Portal zu erfassen.

Wichtige Neuerungen im ELAN-K2-Portal

Mit der Einführung des ELAN-K2-Portals sind auch wichtige Änderungen verbunden. Im neuen "Merkblatt zur Plattform für Abwärme 1.3" wurden die Wesentlichkeitsschwellen angepasst und eine Bagatellschwelle eingeführt.

Neue Wesentlichkeits- und Bagatellschwellen: Wann ist eine Meldung erforderlich?

Abwärmepotenziale müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie als wesentlich gelten. Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Temperatur des Abwärmepotenzials über 25 °C liegt und es mehr als 1500 Stunden im Jahr verfügbar ist. Zudem gilt Abwärme, die aus mehreren Anlagen in einem gemeinsamen Medium zusammengeführt wird, als eine einzige Abwärmequelle.

Die Bagatellschwelle legt fest, dass nur einzelne Abwärmepotenziale über 200 MWh/a berücksichtigt werden müssen. Liegt die Summe der Abwärmepotenziale an einem Standort unter 800 MWh/a, entfällt die Meldepflicht. Die Berechnung basiert entweder auf dem vorherigen Kalenderjahr oder den letzten 12 Monaten.

Grundsätzlich müssen die hochgeladenen Daten nicht zwingend auf Messungen beruhen. Falls keine Messwerte verfügbar sind, ist eine erste Schätzung der Werte ausreichend.

Anforderungen an die Datenerfassung im ELAN-K2-Portal

Im ELAN-K2-Portal, das über Elster zugänglich ist, müssen Unternehmen folgende Angaben veröffentlichen:

  • Name des Unternehmens
  • Adresse des Standorts oder der Standorte, an denen die Abwärme anfällt
  • Jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
  • Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  • Vorhandene Regelungsmöglichkeiten für Temperatur, Druck und Einspeisung
  • Durchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius
  • Datenerhebung: Monatliche Leistungsprofile und Ausnahmen

Zur Vereinfachung der Datenaggregation wird das Jahr in Monate unterteilt. Für jeden Monat wird die durchschnittliche Leistung des Abwärmepotenzials ermittelt. Phasen ohne Abwärmeerzeugung, wie Wartungspausen oder außerplanmäßige Produktionsunterbrechungen, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Temperaturniveaus unberücksichtigt. Auch reguläre Betriebspausen werden nicht einbezogen.

Strafen bei Nicht-Meldung: Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen

Unternehmen, die ihre Abwärmepotenziale nicht melden, können nach § 19 Abs.1 EnEfG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Es ist daher essenziell, die neuen Anforderungen und Fristen genau zu beachten.

Weiterführende Informationen und Unterstützung

Benötigen Sie Unterstützung für die Abwärmeerfassung, Ihres Unternehmens? Gerne können Sie sich für weitere Informationen bei uns melden info@envistra.de.

Für weitere Informationen empfehlen wir die entsprechende Mitteilung auf der Website der Bundesstelle für Energieeffizienz.