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Neue Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Reduzierung von Industrieemissionen

Umsetzung und Auswirkungen in Deutschland – Starker Fokus auf Umweltmanagement

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 hat die Europäische Union umfassende Änderungen an der bestehenden Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU vorgenommen. Ziel dieser Reform ist es, die Emissionsgrenzwerte für industrielle Tätigkeiten zu verschärfen und den Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen. Die Richtlinie trat am 4. August 2024 in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der Vorschriften bis spätestens zum 1. Juli 2026.

 

Kerninhalte der Richtlinie – Umweltmanagement wird verpflichtend

Gemäß den Vorgaben der neuen Richtlinie sind die zuständigen Behörden künftig verpflichtet, für genehmigungspflichtige Anlagen die strengst möglichen Emissionsgrenzwerte festzulegen, soweit diese auf Basis der BVT-Schlussfolgerungen (beste verfügbare Techniken) zulässig sind. Ziel ist eine deutliche Reduzierung der Emissionen durch die Anwendung fortschrittlicher technologischer Standards.

Alle von der Richtlinie betroffenen Industrieanlagenbetreiber werden zur Einführung eines Umweltmanagementsystems verpflichtet. Die geänderte Richtlinie sieht damit vor, die Umweltleistung sowie Anlagensicherheit, unter anderem durch Abfallvermeidung, der Optimierung von Ressourcennutzung sowie Möglichkeiten der Wasserwiederverwendung als auch die Minderung von Risiken im Umgang mit gefährlichen Stoffen, kontinuierlich zu verbessern.  Der aktuelle Entwurf der 45. BImSchV sieht auch eine regelmäßige Überprüfung/Zertifizierung des Systems vor. In welchem Umfang ist aber noch final zu klären.

Ein weiterer Bestandteil des Umweltmanagementsystems sind die bis zum 30. Juni 2030 zu erstellenden Transformationspläne, die Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung der Klimaneutralität im Zeitraum 2030 bis 2050 enthalten sollen.

Die Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich auf zusätzliche industrielle Tätigkeiten, darunter insbesondere:

  • Herstellung von Batteriezellen (Kapazität > 15.000 Tonnen/Jahr),
  • energieintensive Schmiede- und Metallverarbeitungsprozesse,
  • keramische Erzeugnisse (> 75 Tonnen/Tag),
  • Wasserstoffproduktion durch Elektrolyse (> 50 Tonnen/Tag).

Der Anwendungsbereich in Bezug auf Anlagen der Milchverarbeitenden Industrie bleibt unverändert, so dass weiterhin nur die Anlagen von der Richtlinie betroffen sind, die einen Schwellenwert von 200 Tonnen eingehender Milchmenge pro Tag im Jahresdurchschnitt überschreiten.

 

Nationale Umsetzung der Richtlinie

Zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) einen Referentenentwurf für ein Mantelgesetz sowie eine Mantelverordnung vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG): Die Einführung neuer Definitionen und Genehmigungsanforderungen für die betroffenen Anlagen soll die Umsetzung der erweiterten EU-Vorgaben sicherstellen.
  • Neufassung und Ergänzung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV): Die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen wird erweitert. Außerdem werden strengere Grenzwerte für Schadstoffe sowie strengere Anforderungen an Schadstoffemissionen eingeführt.
  • Stärkere Integration der besten verfügbaren Techniken (BVT): Die Verpflichtung zur Anwendung der BVT wird weiter präzisiert, um sicherzustellen, dass Anlagenbetreiber moderne Technologien zur Emissionsminderung einsetzen.
  • Erweiterte Transparenzvorschriften: Die Entwürfe sehen umfangreiche Regelungen zur Informationsbereitstellung vor, welche die öffentliche Beteiligung im Genehmigungsverfahren stärken sollen.
  • Verschärfung der Sanktionen: Bei Verstößen gegen die neuen Anforderungen sind verschärfte Ahndungsregelungen vorgesehen.

 

Vorreiter Lebensmittelindustrie - Anpassungen der NaGeMi-VwV

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi-VwV) wird ebenfalls an die novellierten EU-Vorgaben angepasst. Insbesondere werden folgende Änderungen umgesetzt:

  • Die Einführung strengerer Emissionsgrenzwerte sowie erweiterter technischer Anforderungen durch die verbindliche Aufnahme der BVT-Merkblätter.
  • Die Verpflichtung zur Erstellung von Transformationsplänen durch die Betreiber.
  • Erhöhte Berichtspflichten der Anlagenbetreiber gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden.

Die Verwaltungsvorschrift wird bereits aktiv angewandt und auch die oben genannten Forderungen zur Einführung einer Umweltmanagementsystems werden im Rahmen der Behördenbesuche abgeprüft und bei Nichteinhaltung beanstandet.

 

Weiterführende Informationen und Unterstützung

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung bzw. Einhaltung der novellierten Anforderungen? Unser Expertenteam steht Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützt Sie bei sämtlichen Fragestellungen sowie der praktischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Zögern Sie nicht, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.